Hinweisgeberschutzgesetz

Unsere Unternehmensgruppe legt großen Wert auf Ehrlichkeit, Integrität und Transparenz. Die Einhaltung von Verhaltensregeln und Vorschriften ist für uns eine Selbstverständlichkeit.

Sollten Sie als Mitarbeitende oder Geschäftspartner unserer Unternehmensgruppe dennoch den Verdacht haben, dass unsere Unternehmensgruppe oder ein Unternehmen unserer Unternehmensgruppe oder einer unserer Mitarbeitenden gegen Verhaltensregeln oder Vorschriften, insbesondere gegen Strafvorschriften, verstößt, sind wir Ihnen für einen entsprechenden Hinweis dankbar. Damit helfen Sie uns, mögliche Verstöße und Missstände aufzudecken und abzustellen, um unsere Unternehmensgruppe und unser gesamtes Umfeld zu schützen. Sie können Ihre Hinweise auch anonym geben. Wir verfolgen alle relevanten Hinweise, die über unsere interne Meldestelle eingehen und bekennen uns ausdrücklich zum Schutz aller hinweisgebenden Personen. 

Für Ihre Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz steht Ihnen unsere Vertrauensanwältin Gabriele Gräfin von Reichenbach Freifrau von Thüngen als interne Meldestelle unseres Unternehmens zur Verfügung. Ihre Kontaktdaten lauten wie folgt:

Gabriele Gräfin von Reichenbach Freifrau von Thüngen
Rechtsanwältin, Vertrauensanwältin und interne Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz
Hinterer Glockenberg 12, 96450 Coburg 
Tel. 09561 35 47 811, Fax. 09561 35 47 812
office@von-thuengen.dewww.von-thuengen.de

Darüber hinaus können Sie Ihre Hinweise auch über das digitale Meldeportal unserer Vertrauensanwältin melden - entweder unter Angabe Ihres Namens oder vollständig anonym. Die digitale Meldestelle unserer Vertrauensanwältin erreichen Sie über folgenden Link: https://mektec.digitales-hinweissystem.de

Dort finden Sie auch weitere Informationen zur Wahrung der Vertraulichkeit und Möglichkeit der anonymen Kommunikation mit unserer Vertrauensanwältin.

Darüber hinaus informieren wie Sie hiermit über die Möglichkeit der Meldung an eine externe Meldestelle:

Das Hinweisgeberschutzgesetz räumt Personen, die beabsichtigen, einen Hinweis abzugeben ein Wahlrecht ein, ob sie sich an eine unternehmensinterne Meldestelle wenden oder eine externe Meldestelle das Bundes oder der Länder anrufen. Das Hinweisgeberschutzgesetz gibt aber auch vor, dass Meldungen an eine interne Stelle bevorzugt werden sollen, wenn über diese wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und hinweisgebende Personen keine Repressalien zu befürchten haben (§7 Abs. 1 HinSchG).

Externe Meldestellen des Bundes sind aktuell eingerichtet 

Alle Informationen zu den Zuständigkeiten der externen Meldestellen und deren Erreichbarkeiten finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Justiz: 

https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html

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